FIRMENGRÜNDUNG IN SERBIEN

Advokatska kancelarija Ivan Ječmenica » FIRMENGRÜNDUNG IN SERBIEN

Die Republik Serbien zieht von Jahr zu Jahr immer mehr ausländische Investoren an, die sich entscheiden, hier neue Geschäftsprojekte zu starten. Deutlich niedrigere Steuersätze als in den entwickelten europäischen Ländern, qualifizierte Arbeitskräfte, sowie eine immer bessere Straßeninfrastruktur haben dazu geführt, dass neue Unternehmen wie Pilze aus dem Boden schießen.

Das gestiegene Interesse ausländischer Investoren am hiesigen Markt hat zu bedeutenden Änderungen des rechtlichen Rahmens geführt, die auf eine Vereinfachung der Verfahren abzielen. Im vergangenen Jahr wurden Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Bereich der Firmengründung vorgenommen, durch die das Modell der elektronischen Gründung als verpflichtend eingeführt wurde. Alle bestehenden Formen von Handelsgesellschaften, nämlich: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH = DOO), Aktiengesellschaft (AG = AD), Kommanditgesellschaft (KG = KD) und Offene Handelsgesellschaft (OD), müssen verpflichtend auf elektronischem Wege – durch Einreichung eines elektronischen Gründungsantrags – gegründet werden.

GRÜNDUNG EINER GMBH IN SERBIEN

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (DOO) ist die am weitesten verbreitete Rechtsform für die Firmengründung in Serbien. Der Hauptgrund dafür liegt darin, dass die Gesellschafter bei dieser Rechtsform nur bis zur Höhe ihrer eingebrachten Einlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Somit ist die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen – wie es beispielsweise bei Einzelunternehmern der Fall ist – ausgeschlossen. Darüber hinaus kann in der Form einer GmbH (DOO) nahezu jede Geschäftstätigkeit ausgeübt werden, was bedeutet, dass sie ein breites Spektrum an Gesellschaften abdeckt – von den kleinsten bis zu den größten.

Für zukünftige Gesellschafter einer GmbH in Serbien ist die Wahl des Firmennamens, der Sitzadresse, des registrierten Wirtschaftszweigs, der Höhe der Einlage, des Stammkapitals, des gesetzlichen Vertreters, usw. ein grundlegender Schritt. Das Fundament jeder neu gegründeten GmbH ist der Gesellschaftsvertrag, der im Gründungsverfahren verpflichtend ist. Der Gesellschaftsvertrag wird von den Gesellschaftern der GmbH beschlossen und kann in Form eines Gründungsbeschlusses (bei einer Einpersonengesellschaft) oder eines Gesellschaftsvertrags (bei mehreren Gesellschaftern) vorliegen. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags ist im Gesetz über Handelsgesellschaften detailliert geregelt.

Bei der Wahl des Firmennamens einer GmbH ist darauf zu achten, dass der Name nicht identisch mit dem Namen einer bereits bestehenden GmbH ist, da der Gesellschaftsvertrag in diesem Fall abgelehnt wird. Was die Einlage betrifft, so schreibt das Gesetz vor, dass die Mindesteinlage 100 Dinar (etwas weniger als 1 Euro) betragen kann, wobei diese innerhalb von 5 Jahren eingezahlt werden kann. Die GmbH wird von einem oder mehreren Geschäftsführern (Direktoren) vertreten, die auch ausländische Staatsbürger sein können.

ELEKTRONISCHE GRÜNDUNG EINER GMBH

Den Antrag auf Gründung einer GmbH können auch ausländische Staatsbürger stellen, die über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, die von einer der Zertifizierungsstellen in Serbien ausgestellt wurde. Alle Unterlagen, die im Gründungsverfahren einer GmbH eingereicht werden, müssen ordnungsgemäß digitalisiert (in ein elektronisches Dokument umgewandelt) und elektronisch signiert werden. Da Ausländer häufig vermeiden möchten, zumindest in dieser Anfangsphase nach Serbien zu kommen, besteht die Möglichkeit, einem Rechtsanwalt eine Sondervollmacht zu erteilen, der berechtigt ist, den Antrag auf elektronische Gründung einer GmbH einzureichen. Neben Notaren sind auch Rechtsanwälte befugt, jedes Dokument im Gründungsverfahren zu digitalisieren (in ein elektronisches Dokument umzuwandeln) und elektronisch zu signieren.

Die Wirtschaftsregisteragentur der Republik Serbien entscheidet innerhalb von 5 Arbeitstagen über den Antrag auf Gründung einer GmbH. Wird der Antrag genehmigt, wird der Beschluss in Form einer elektronischen Urkunde an die E-Mail-Adresse des Antragstellers gesendet, sodass dieser nicht persönlich abgeholt werden muss.

Für weitere Fragen zu diesem und anderen Themen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt.

Aktuelles aus dem Blog
Diesen Text teilen
Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest
Ähnliche Beiträge

Schreibe einen Kommentar