Eine große Zahl serbischer Gastarbeiter verbrachte ihr Arbeitsleben in den am weitesten entwickelten deutschsprachigen Ländern wie Österreich, Deutschland und der Schweiz. Die meisten von ihnen haben in diesen Ländern Rentenansprüche erworben, und es gibt zahlreiche Fragen bezüglich deren Geltendmachung. Im folgenden Text gehen wir auf Fragen im Zusammenhang mit Renten aus Österreich, Deutschland und der Schweiz ein.
SOZIALVERSICHERUNGSABKOMMEN
Da unser Land seit vielen Jahren Sozialversicherungsabkommen mit den genannten Staaten unterhält, können Personen, die in deren Hoheitsgebieten gearbeitet haben, auf alle Leistungen zählen, die diese Abkommen vorsehen. Dies betrifft in erster Linie die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, die Auszahlung der berechneten Rente in dem vom Begünstigten gewählten Land, das Recht auf Gesundheitsversorgung und vieles mehr.
Das Grundprinzip bei der Anwendung internationaler Verträge ist die Gleichstellung der Hoheitsgebiete, wonach Sachverhalte, die in einem anderen Staat eingetreten sind, hinsichtlich des Erwerbs und der Ausübung von Ansprüchen aus der Renten- und Invaliditätsversicherung, der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung so behandelt werden, als wären sie im ursprünglichen Staat eingetreten.
ANSPRUCH AUF ALTERSRENTE
Was die Voraussetzungen für eine Altersrente betrifft, so kann eine versicherte Person (Mann oder Frau), die insgesamt 15 Jahre Versicherungsbeiträge geleistet hat (Serbien und Österreich), 5 Beitragsjahre (Deutschland), 1 Jahr (Schweiz) und das erforderliche Alter erfüllt hat, eine Altersrente beantragen. Darüber hinaus ist zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen eine Mindestbeitragszeit von einem Jahr in Serbien und einem Jahr in Österreich oder Deutschland erforderlich, um anspruchsberechtigt zu sein. Gemäß dem Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz ist keine Mindestversicherungsdauer als Voraussetzung für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten erforderlich, was bedeutet, dass ein Versicherter, der das in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Alter und die vorgeschriebene Versicherungsdauer erreicht hat, grundsätzlich in beiden Ländern Anspruch auf eine Altersrente hat.
Der entsprechende Antrag ist in dem Land, in dem die Person ihren Wohnsitz hat oder überwiegend lebt, bei der für die Geltendmachung von Ansprüchen aus internationalen Abkommen zuständigen Stelle der Renten- und Invaliditätsversicherung einzureichen. Durch die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Beitragsdauer können Versicherte auch Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente erwerben; in jedem Land unterliegt diese Rente jedoch einer Kürzung wegen vorzeitigen Renteneintritts. Grundsätzlich ist diese Art der Rente in einem niedrigeren Alter zahlbar, dies ist jedoch an eine höhere Anzahl von Versicherungsbeitragsjahren als Voraussetzung sowie an eine entsprechende Kürzung der Leistungshöhe geknüpft.
ANSPRUCH AUF EINE INVALIDITÄTSRENTE
Bei der Invaliditätsrente, d.h. einer Rente aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit, gelten entsprechend der Art des Anspruchs selbst andere Bedingungen. Gemeinsam für den Erwerb des Anspruchs auf eine Invaliditätsrente in jedem der Länder ist der Verlust / teilweiser Verlust der Erwerbsfähigkeit, der im Rahmen des entsprechenden medizinischen Begutachtungsverfahrens von einem medizinischen Gutachter festgestellt wird. Darüber hinaus ist zusätzlich zu der oben genannten Voraussetzung eine Beitragszeit von 5 Jahren erforderlich, wenn die Invalidität auf eine nicht berufsbedingte Verletzung oder Krankheit zurückzuführen ist (Republik Serbien, Deutschland), 15 Jahre (Österreich), 3 Jahre (Schweiz).
In jedem dieser Länder gibt es Ausnahmen von diesen Bedingungen, wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit erfolgt in dem Land, in dem die Person ihren Wohnsitz hat oder überwiegend wohnt; dort wird eine persönliche Untersuchung durchgeführt, woraufhin ein entsprechendes, im Abkommen vorgesehenes Formular ausgefüllt wird. Auf dieser Grundlage bewertet der andere Vertragsstaat nach Prüfung den Verlust der Erwerbsfähigkeit.
AUSZAHLUNG DER BEWILLIGTEN RENTE
Die Auszahlung der vorgenannten Leistungen erfolgt in dem Land, in dem das Verfahren eingeleitet wurde. Auf Wunsch des Leistungsempfängers kann die Auszahlung auch in einem anderen Land erfolgen. Soll die Auszahlung in der Republik Serbien erfolgen, muss der Leistungsempfänger eine Bestätigung/ eine Bescheinigung der Bank vorlegen, die ein aktives Girokonto für den Erhalt der Rente bestätigt. Soll die Rente in einem der oben genannten Länder ausgezahlt werden, müssen für die Auszahlung folgende Unterlagen vorgelegt werden: eine Bankanweisung mit Angabe der IBAN und eine Lebensbescheinigung (die anschließend jährlich vorzulegen ist). Ebenso wichtig ist, dass je nach Ort oder Land, in dem die Rente ausgezahlt wird, die Bedingungen für die Ausübung Ihrer Rechte und die Übernahme der Gesundheitskosten variieren.
Für weitere Informationen hierzu und zu anderen Fragen des Rentenrechts wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt.



